Stand: 24. August 2026. Die Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, ist die neue europäische Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026 und betrifft nahezu alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem europäischen Markt bereitstellen.
Die PPWR führt europaweit unmittelbar geltende Anforderungen an Verpackungsdesign, Recycelbarkeit, Rezyklatanteile, Kennzeichnung, Wiederverwendung, Verpackungsminimierung, Stoffbeschränkungen und erweiterte Herstellerverantwortung ein. Viele Pflichten gelten gestaffelt und werden durch weitere delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte konkretisiert.
Unternehmen sollten deshalb nicht nur einzelne Verpackungen prüfen. Erforderlich ist eine strukturierte Bewertung der eigenen Rolle, des Verpackungsportfolios, der verwendeten Materialien, der Lieferkettendaten und der jeweils geltenden Fristen.
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Das Wichtigste zur PPWR auf einen Blick
- Was bedeutet PPWR? Packaging and Packaging Waste Regulation
- Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- Inkrafttreten: 11. Februar 2025
- Allgemeiner Anwendungsbeginn: 12. August 2026
- Geltungsbereich: grundsätzlich alle Verpackungen und Verpackungsabfälle unabhängig von Material und Herkunft
- Betroffene Unternehmen: unter anderem Verpackungshersteller, Hersteller verpackter Produkte, Importeure, Händler, Markeninhaber, Onlinehändler und Logistikunternehmen
- Zentrale Anforderungen: Recycelbarkeit, Rezyklatanteile, Kennzeichnung, Minimierung, Wiederverwendung, Stoffbeschränkungen und Herstellerverantwortung
- Wichtige Folgefristen: zahlreiche Anforderungen greifen gestaffelt zwischen 2026 und 2040
Was ist die PPWR?
Die PPWR ist die neue EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Ihre vollständige Bezeichnung lautet Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Sie ersetzt schrittweise die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Anders als eine Richtlinie ist die PPWR als EU-Verordnung grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar. Nationale Vorschriften bleiben dennoch relevant, beispielsweise für Registrierung, Behördenzuständigkeiten, Vollzug, Sanktionen und bestehende Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung.
Die PPWR betrachtet den gesamten Lebenszyklus einer Verpackung:
- Entwicklung und Gestaltung
- Materialauswahl und Herstellung
- Befüllung und Verwendung
- Bereitstellung auf dem EU-Markt
- Transport und Vertrieb
- Wiederverwendung und Nachfüllung
- Sammlung, Sortierung und Recycling
- Verwertung und Entsorgung
Welche Ziele verfolgt die EU-Verpackungsverordnung?
Die PPWR soll Verpackungsabfälle vermeiden, unnötige Verpackungen reduzieren und die Kreislauffähigkeit von Verpackungen verbessern. Gleichzeitig sollen die bisher teilweise unterschiedlichen Anforderungen der EU-Mitgliedstaaten stärker harmonisiert werden.
Zu den wichtigsten Zielen gehören:
- Reduzierung von Verpackungsabfällen
- Minimierung von Gewicht und Volumen
- bessere Recycelbarkeit von Verpackungen
- höhere Verwendung von recycelten Materialien
- Förderung von Mehrweg-, Wiederverwendungs- und Nachfüllsystemen
- einheitlichere Kennzeichnung von Materialien und Entsorgungswegen
- Begrenzung bestimmter gefährlicher Stoffe in Verpackungen
- Stärkung der erweiterten Herstellerverantwortung
- Verbesserung von Sammlung, Sortierung und Recycling
Für welche Verpackungen gilt die PPWR?
Die PPWR gilt grundsätzlich für alle Verpackungen, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, sowie für alle Verpackungsabfälle. Der Geltungsbereich ist nicht auf Kunststoffverpackungen oder Verbraucherprodukte beschränkt.
Erfasst werden können unter anderem:
- Verkaufsverpackungen
- Umverpackungen
- Transportverpackungen
- Versand- und E-Commerce-Verpackungen
- Serviceverpackungen
- Getränkeverpackungen
- Lebensmittelverpackungen
- industrielle Verpackungen
- Mehrwegverpackungen
- Verbundverpackungen
- Verpackungskomponenten und Verschlüsse
Auch Paletten, Kisten, Fässer, Kanister, Folien, Umreifungen, Beutel, Trays, Flaschen, Dosen, Kartons und andere Verpackungsformate können je nach Verwendung in den Anwendungsbereich fallen.
Welche konkrete Pflicht gilt, hängt von Verpackungsart, Material, Verwendung, Marktrolle, Unternehmensgröße und dem jeweiligen Artikel der PPWR ab. Für bestimmte Verpackungen bestehen Ausnahmen oder besondere Regelungen.
Welche Unternehmen sind von der PPWR betroffen?
Betroffen sind Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen, befüllen, importieren, vertreiben oder auf dem EU-Markt bereitstellen. Die PPWR unterscheidet verschiedene Wirtschaftsakteure und weist ihnen unterschiedliche Pflichten zu.
Betroffen sein können insbesondere:
- Hersteller von Verpackungen
- Hersteller und Markeninhaber verpackter Produkte
- Abfüller und Verpacker
- Importeure aus Nicht-EU-Staaten
- Distributoren und Großhändler
- Einzelhändler
- Onlinehändler und Betreiber von Marktplätzen
- Fulfillment- und Logistikdienstleister
- Gastronomie und Außer-Haus-Verkauf
- Unternehmen mit Transport- oder Industrieverpackungen
Auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU können betroffen sein, wenn sie Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem EU-Markt bereitstellen. Entscheidend ist nicht allein der Unternehmenssitz, sondern die konkrete Tätigkeit innerhalb der Liefer- und Vertriebskette.
Welche Rolle hat ein Unternehmen unter der PPWR?
Vor der Prüfung einzelner Pflichten sollte jedes Unternehmen seine Rolle für die jeweilige Verpackung bestimmen. Ein Unternehmen kann bei unterschiedlichen Produkten oder Vertriebswegen mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen.
Beispiele:
- Ein Unternehmen kann Hersteller einer Verpackung sein.
- Es kann ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreiben.
- Es kann verpackte Waren aus einem Drittstaat in die EU importieren.
- Es kann Verpackungen oder verpackte Produkte lediglich weitervertreiben.
- Es kann als Fulfillment- oder Logistikdienstleister tätig sein.
- Es kann Transportverpackungen innerhalb eigener Standorte oder zwischen Geschäftspartnern verwenden.
Die Rollenprüfung ist wichtig, weil sich daraus unter anderem Prüf-, Dokumentations-, Kennzeichnungs-, Registrierungs- und Informationspflichten ergeben können.
Seit wann gilt die PPWR?
Die Verordnung (EU) 2025/40 trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Sie gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026.
Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Einzelanforderungen seit diesem Datum vollständig anzuwenden sind. Die PPWR enthält zahlreiche gestaffelte Fristen. Bestimmungen zu Recycelbarkeit, Rezyklatanteilen, Kennzeichnung, Wiederverwendung, Verpackungsminimierung und weiteren Bereichen greifen teilweise erst später.
Zusätzlich hängen einzelne Pflichten von delegierten Rechtsakten, Durchführungsrechtsakten, harmonisierten Normen oder technischen Berechnungsmethoden ab. Unternehmen sollten deshalb nicht nur den allgemeinen Anwendungsbeginn betrachten, sondern für jede Verpackung eine eigene Fristen- und Pflichtenmatrix erstellen.
Welche Anforderungen führt die PPWR ein?
Die PPWR umfasst verschiedene Anforderungsbereiche, die je nach Verpackung und Wirtschaftsakteur unterschiedlich relevant sind.
Recycelbarkeit von Verpackungen
Verpackungen müssen zukünftig so gestaltet sein, dass sie recyclingfähig sind. Ab 2030 greifen die ersten verbindlichen Anforderungen an das recyclinggerechte Design. Die Bewertung erfolgt anhand festgelegter Leistungsklassen und technischer Kriterien, die auf EU-Ebene weiter konkretisiert werden.
Ab 2035 kommt zusätzlich die Anforderung hinzu, dass Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden können. Unternehmen müssen deshalb frühzeitig prüfen, ob Materialkombinationen, Beschichtungen, Klebstoffe, Etiketten, Farben, Verschlüsse und andere Bestandteile das Recycling behindern.
Mindestanteile an recyceltem Kunststoff
Für verschiedene Kunststoffverpackungen gelten ab 2030 verbindliche Mindestanteile an recyceltem Material aus Verbraucherabfällen. Die konkreten Quoten unterscheiden sich nach Verpackungsart und Verwendung und steigen teilweise bis 2040 weiter an.
Unternehmen benötigen dafür belastbare Angaben zur Herkunft, Qualität und Menge des eingesetzten Rezyklats. Lieferantennachweise, Berechnungsmethoden und technische Dokumentation werden dadurch wichtiger.
Minimierung von Gewicht und Volumen
Verpackungen müssen auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden. Dabei sind Funktion, Produktschutz, Hygiene, Transport, Logistik und weitere legitime Anforderungen zu berücksichtigen.
Reine Marketingelemente oder eine Verpackungsgestaltung, die Produkte größer erscheinen lässt, können zukünftig stärker eingeschränkt sein. Auch der Leerraum in bestimmten Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen wird begrenzt.
Kennzeichnung und Verbraucherinformation
Die PPWR sieht harmonisierte Kennzeichnungen für Materialzusammensetzung und Entsorgungswege vor. Zusätzlich können digitale Informationsträger wie QR-Codes verwendet oder vorgeschrieben werden.
Die konkreten Formate, Symbole und technischen Anforderungen werden durch weitere EU-Rechtsakte festgelegt. Unternehmen sollten bestehende Verpackungskennzeichnungen deshalb nicht vorschnell durch eigene PPWR-Symbole ergänzen, sondern die harmonisierten Vorgaben abwarten und ihre Verpackungsprozesse technisch darauf vorbereiten.
Wiederverwendung und Nachfüllsysteme
Für bestimmte Verpackungsarten und Vertriebsformen gelten ab 2030 Wiederverwendungs- oder Nachfüllziele. Betroffen sein können unter anderem ausgewählte Transport-, Verkaufs- und Getränkeverpackungen.
Unternehmen müssen gegebenenfalls geeignete Mehrwegsysteme, Rücknahmestrukturen, Logistikprozesse und Nachweise aufbauen. Für einzelne Verpackungsarten, Unternehmensgrößen oder Konstellationen können Ausnahmen gelten.
Erweiterte Herstellerverantwortung
Hersteller müssen sich grundsätzlich an den Kosten und organisatorischen Anforderungen der Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen beteiligen. Dazu gehören je nach Mitgliedstaat und Rolle unter anderem Registrierung, Mengenmeldung, Systembeteiligung und finanzielle Beiträge.
Die konkrete Umsetzung erfolgt weiterhin über nationale Behörden und Systeme. Unternehmen, die in mehreren EU-Staaten tätig sind, müssen deshalb neben der PPWR auch die jeweiligen nationalen Registrierungs- und Meldepflichten beachten.
Konformitätsbewertung und technische Dokumentation
Für Verpackungen sind Konformitätsanforderungen, technische Unterlagen und eine EU-Konformitätserklärung vorgesehen. Hersteller müssen nachweisen können, dass die einschlägigen Anforderungen der PPWR erfüllt werden.
Die Dokumentation kann je nach Verpackung beispielsweise Angaben zu Materialien, Gestaltung, Recycelbarkeit, Rezyklatanteilen, Stoffen, Prüfungen und angewandten technischen Spezifikationen enthalten.
Welche Stoffbeschränkungen enthält die PPWR?
Die PPWR enthält Anforderungen an Stoffe in Verpackungen. Dazu gehören bestehende Grenzwerte für die Summe bestimmter Schwermetalle sowie neue Beschränkungen für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen.
Seit dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS in Konzentrationen oberhalb der in der PPWR festgelegten Grenzwerte enthalten. Für die Bewertung können Stoffdaten, Lieferantenerklärungen, technische Dokumentationen und gegebenenfalls analytische Prüfungen erforderlich sein.
Zusätzlich können weitere europäische Vorschriften relevant sein, beispielsweise:
- REACH-Verordnung
- POP-Verordnung
- Regelungen für Lebensmittelkontaktmaterialien
- stoffbezogene Beschränkungen für PFAS, Bisphenole oder Schwermetalle
- nationale Anforderungen an Verpackungen und Chemikalien
PPWR-Konformität ersetzt daher keine eigenständige Prüfung anderer anwendbarer Stoff- und Produktvorschriften.
Welche PPWR-Fristen sind besonders wichtig?
Die folgende Übersicht zeigt wichtige zeitliche Eckpunkte. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, weil für bestimmte Verpackungen, Wirtschaftsakteure und Ausnahmen abweichende Regelungen gelten können.
- 11. Februar 2025: Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2025/40
- 12. August 2026: allgemeiner Anwendungsbeginn der PPWR
- ab 2026: unter anderem Anwendung bestimmter Stoffbeschränkungen und grundlegender Pflichten für Wirtschaftsakteure
- ab 2028 beziehungsweise abhängig von Durchführungsrechtsakten: schrittweise harmonisierte Kennzeichnungsanforderungen
- ab 2030: wichtige Anforderungen an recyclinggerechtes Design, Rezyklatanteile, Verpackungsminimierung sowie bestimmte Wiederverwendungs- und Nachfüllziele
- ab 2035: zusätzliche Anforderungen an Recycling in großem Maßstab
- bis 2040: weitere Verschärfung verschiedener Rezyklat- und Wiederverwendungsziele
Da technische Rechtsakte und einzelne Ausnahmen weiterentwickelt werden, sollten Unternehmen einen regelmäßigen Aktualisierungsprozess einrichten.
Welche Verpackungsdaten benötigen Unternehmen?
Für eine belastbare PPWR-Prüfung reicht eine einfache Liste der eingesetzten Verpackungen häufig nicht aus. Unternehmen sollten für jede Verpackung strukturierte Stammdaten erfassen.
Relevant können unter anderem sein:
- Verpackungsart und Verpackungsstufe
- Materialien und Materialanteile
- Gewicht und Volumen
- Verbundmaterialien und einzelne Komponenten
- Rezyklatanteil und Herkunft des Rezyklats
- Recyclingfähigkeit
- verwendete Beschichtungen, Klebstoffe, Etiketten und Farben
- enthaltene Stoffe und verfügbare Stoffnachweise
- Lebensmittelkontakt oder andere besondere Verwendungen
- Mehrweg- oder Einwegeigenschaft
- Vertriebsland und Absatzmenge
- Lieferanten und verantwortliche Wirtschaftsakteure
- Registrierungen und Meldungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten
Welche Informationen sollten Unternehmen von Lieferanten anfordern?
Viele PPWR-Nachweise hängen von Informationen ab, die Unternehmen nicht selbst erzeugen können. Deshalb sollte die Lieferantenkommunikation frühzeitig standardisiert werden.
Abgefragt werden können beispielsweise:
- vollständige Materialzusammensetzung
- Gewichte der Verpackungskomponenten
- Art und Anteil eingesetzter Rezyklate
- Nachweise zur Recyclingfähigkeit
- Informationen zu PFAS und anderen beschränkten Stoffen
- Konformitätserklärungen
- Prüfberichte und Zertifikate
- Angaben zur Wiederverwendbarkeit
- Informationen zur Kennzeichnung
- Aktualisierungs- und Änderungsmitteilungen
Lieferantenerklärungen sollten eindeutig einer konkreten Verpackung oder Verpackungskomponente zugeordnet, zeitlich aktuell und fachlich nachvollziehbar sein.
Was sollten Unternehmen jetzt zur PPWR tun?
Unternehmen sollten die Umsetzung nicht auf einzelne zukünftige Fristen verschieben. Verpackungsanpassungen, Lieferantenabfragen, technische Prüfungen und Änderungen an Kennzeichnungs- oder Dokumentationssystemen benötigen häufig längere Vorlaufzeiten.
Ein sinnvoller Umsetzungsprozess umfasst:
- Verpackungsportfolio erfassen: Alle Verkaufs-, Um-, Transport-, Versand- und Serviceverpackungen strukturiert inventarisieren.
- Unternehmensrollen bestimmen: Hersteller-, Importeur-, Händler- und weitere Rollen je Verpackung und Vertriebsweg klären.
- Pflichten zuordnen: Für jede Verpackung die relevanten PPWR-Artikel, Fristen und möglichen Ausnahmen dokumentieren.
- Datenlücken identifizieren: Fehlende Material-, Stoff-, Rezyklat- und Recyclinginformationen feststellen.
- Lieferanten befragen: Standardisierte Nachweise und aktualisierbare Erklärungen anfordern.
- Risiken priorisieren: Besonders komplexe, materialintensive, schwer recycelbare oder stofflich kritische Verpackungen zuerst bearbeiten.
- Verpackungen optimieren: Gewicht, Volumen, Materialmix, Leerraum und Wiederverwendbarkeit prüfen.
- Dokumentation aufbauen: Nachweise, technische Unterlagen und Konformitätserklärungen zentral verwalten.
- Fristen überwachen: Delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte und nationale Vorgaben regelmäßig prüfen.
- Verantwortlichkeiten festlegen: Einkauf, Produktentwicklung, Qualität, Nachhaltigkeit, Logistik und Compliance miteinander verbinden.
Wie unterstützt ValueStream Europe bei der PPWR?
ValueStream Europe unterstützt Unternehmen dabei, PPWR-Anforderungen strukturiert in bestehende Material-Compliance- und Lieferkettenprozesse zu integrieren.
Die Unterstützung kann unter anderem umfassen:
- Erfassung und Strukturierung des Verpackungsportfolios
- Prüfung der Unternehmensrollen und PPWR-Betroffenheit
- Zuordnung relevanter Pflichten und Fristen
- Entwicklung standardisierter Lieferantenanfragen
- Beschaffung und Validierung von Verpackungs- und Materialdaten
- Prüfung von Angaben zu Rezyklatanteilen und Recyclingfähigkeit
- Erfassung von PFAS- und weiteren Stoffinformationen
- Aufbau nachvollziehbarer Compliance-Dokumentationen
- Risikopriorisierung komplexer Verpackungsportfolios
- laufende Aktualisierung bei rechtlichen und technischen Änderungen
Das Ziel ist ein nachvollziehbarer und skalierbarer Prozess, mit dem Unternehmen Verpackungsdaten nicht nur einmalig erfassen, sondern dauerhaft aktuell halten und für verschiedene regulatorische Anforderungen nutzen können.
Häufig gestellte Fragen zur PPWR
Wofür steht die Abkürzung PPWR?
PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation. Auf Deutsch handelt es sich um die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Welche Verordnung ist die PPWR?
Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Seit wann gilt die PPWR?
Die PPWR trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Zahlreiche Einzelanforderungen greifen jedoch erst zu späteren Zeitpunkten.
Gilt die PPWR direkt in Deutschland?
Ja. Als EU-Verordnung ist die PPWR grundsätzlich unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Ergänzende nationale Regelungen bleiben unter anderem für Vollzug, Registrierung, Sanktionen und Systeme der Herstellerverantwortung relevant.
Gilt die PPWR auch für kleine Unternehmen?
Die PPWR enthält keine allgemeine Ausnahme für alle kleinen Unternehmen. Für einzelne Pflichten können jedoch Erleichterungen, Schwellenwerte oder Ausnahmen gelten. Deshalb muss die konkrete Tätigkeit und Verpackungsart geprüft werden.
Gilt die PPWR auch für Schweizer Unternehmen?
Ja, wenn ein Schweizer Unternehmen Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem EU-Markt bereitstellt. Je nach Vertriebsmodell können insbesondere Importeur-, Hersteller- oder Bevollmächtigtenpflichten relevant werden.
Gilt die PPWR auch für B2B-Verpackungen?
Ja. Der Geltungsbereich ist nicht auf Verbraucher- oder Verkaufsverpackungen beschränkt. Auch Transport-, Industrie- und andere B2B-Verpackungen können erfasst sein.
Gilt die PPWR für E-Commerce-Verpackungen?
Ja. Versand- und E-Commerce-Verpackungen fallen grundsätzlich in den Geltungsbereich. Für sie sind unter anderem Anforderungen an Minimierung, Leerraum, Materialeinsatz, Recycelbarkeit und Herstellerverantwortung relevant.
Müssen ab 2026 alle Verpackungen sofort recycelbar sein?
Nein. Die PPWR gilt zwar grundsätzlich seit dem 12. August 2026, die verbindlichen Anforderungen an das recyclinggerechte Design greifen jedoch gestaffelt. Wichtige Recycelbarkeitsanforderungen gelten ab 2030 und werden anschließend weiter verschärft.
Welche Rezyklatquoten gelten nach der PPWR?
Ab 2030 gelten für verschiedene Kunststoffverpackungen unterschiedliche Mindestanteile an recyceltem Kunststoff aus Verbraucherabfällen. Die genaue Quote hängt von Verpackungsart und Verwendung ab. Für 2040 sind teilweise höhere Zielwerte vorgesehen.
Verbietet die PPWR PFAS in Verpackungen?
Die PPWR beschränkt PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen anhand festgelegter Konzentrationsgrenzen. Diese Anforderung gilt seit dem 12. August 2026. Daneben können weitere PFAS-Beschränkungen aus anderen Rechtsvorschriften gelten.
Benötigen Verpackungen eine Konformitätserklärung?
Die PPWR sieht eine EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation für Verpackungen vor. Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von der konkreten Verpackung und den anwendbaren Anforderungen ab.
Ersetzt die PPWR das deutsche Verpackungsgesetz?
Die PPWR harmonisiert viele Anforderungen europaweit. Nationale Vorschriften und Systeme bleiben jedoch in bestimmten Bereichen erforderlich und müssen an die PPWR angepasst werden. Unternehmen sollten daher weiterhin die geltenden deutschen Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Meldepflichten prüfen.
Wer ist für die PPWR im Unternehmen verantwortlich?
Die Umsetzung betrifft häufig mehrere Abteilungen. Typischerweise müssen Einkauf, Verpackungsentwicklung, Produktmanagement, Qualitätssicherung, Nachhaltigkeit, Logistik, Vertrieb und Compliance zusammenarbeiten.
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- REACH und POP-Verordnung
Quellen und weiterführende Informationen
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- EUR-Lex: Leitlinien der Europäischen Kommission zur PPWR vom 10. Juni 2026
- Europäische Kommission: Packaging and Packaging Waste Regulation
- Europäische Kommission: Verpackungsabfälle und zeitlicher Überblick
- Europäische Kommission: Häufig gestellte Fragen zur PPWR vom 3. August 2026
- ValueStream Europe: Ausführlicher Blogartikel zur PPWR
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Die PPWR verbindet Verpackungsdesign, Materialdaten, Lieferantenkommunikation, Stoffprüfung, Dokumentation und Herstellerverantwortung. Gerade bei umfangreichen Verpackungsportfolios oder internationalen Lieferketten kann die Zuordnung der Pflichten und Fristen komplex werden.
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