CRMA 2026: Neue Pflichten für kritische Rohstoffe und Permanentmagnete

Stand August 2026

Der Critical Raw Materials Act (CRMA), die Verordnung (EU) 2024/1252, gilt seit dem 23. Mai 2024. Er soll die Versorgung der Europäischen Union mit kritischen und strategischen Rohstoffen sicherer, widerstandsfähiger und nachhaltiger machen. Für produzierende Unternehmen ist dabei nicht nur der Rohstoffeinkauf relevant: Der CRMA enthält bereits konkrete Vorgaben zur Risikovorsorge großer Unternehmen sowie Informations- und Kreislaufanforderungen für bestimmte Produkte mit Permanentmagneten.

Im Jahr 2026 wird die Umsetzung konkreter. Seit Mai liegt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1116 eine Liste von Produkten, Komponenten und Abfallströmen mit relevantem Rückgewinnungspotenzial für kritische Rohstoffe vor. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten bis zum 24. November 2026 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen den CRMA festlegen.

Parallel dazu will die EU den CRMA im Rahmen des Aktionsplans „RESourceEU“ gezielt nachschärfen. Die vom Rat am 4. März 2026 beschlossene Verhandlungsposition ist jedoch noch kein geltendes Recht. Unternehmen sollten daher sauber zwischen den bereits geltenden Pflichten und den derzeit verhandelten Änderungen unterscheiden.

Wir haben den aktuellen Stand und die wichtigsten nächsten Schritte für Unternehmen zusammengefasst.

Worum geht es beim Critical Raw Materials Act?

Der CRMA schafft einen EU-weiten Rahmen für eine sichere und nachhaltige Versorgung mit kritischen Rohstoffen. Die geltende Verordnung unterscheidet zwischen 34 kritischen Rohstoffen und einer darin enthaltenen Gruppe von 17 strategischen Rohstoffen. Zu den strategischen Rohstoffen gehören unter anderem Lithium, Kobalt, Kupfer, Nickel, Bor sowie mehrere Seltene Erden.

Für das Jahr 2030 setzt der CRMA Richtwerte für die strategischen Rohstoffe: Die EU-Kapazitäten sollen insgesamt mindestens 10 Prozent des jährlichen Bedarfs durch Förderung, 40 Prozent durch Verarbeitung und 25 Prozent durch Recycling abdecken. Zudem soll die Union auf keiner relevanten Verarbeitungsstufe mehr als 65 Prozent ihres jährlichen Bedarfs an einem strategischen Rohstoff aus einem einzigen Drittstaat beziehen.

Diese Werte sind politische und industriepolitische Benchmarks für die EU. Sie bedeuten nicht, dass jedes einzelne Unternehmen unmittelbar dieselben Quoten erfüllen muss. Für Unternehmen ergeben sich konkrete Pflichten vielmehr aus den jeweiligen Vorschriften zu Risikovorsorge, Produktinformation, Recyclingfähigkeit und nationaler Durchsetzung.

Was gilt 2026 bereits konkret?

Risikobewertungen großer Unternehmen: Große Unternehmen, die strategische Rohstoffe zur Herstellung bestimmter strategischer Technologien einsetzen, müssen ihre Rohstofflieferketten mindestens alle drei Jahre bewerten. Die Analyse umfasst insbesondere die Herkunft und Verarbeitung der Rohstoffe, mögliche Einflussfaktoren auf die Versorgung und die eigene Verwundbarkeit bei Lieferunterbrechungen. Werden erhebliche Risiken festgestellt, sind Anstrengungen zur Risikominderung erforderlich, etwa eine stärkere Diversifizierung oder die Prüfung von Substitutionsmöglichkeiten.

EU-Koordination strategischer Bestände: Seit dem 24. Mai 2026 koordiniert die Kommission auf Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten die Bewertung strategischer Rohstoffbestände. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Pflicht für Unternehmen oder Mitgliedstaaten, bestimmte Bestände aufzubauen oder freizugeben.

Neue Liste für Rückgewinnungspotenziale: Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1116 vom 26. Mai 2026 benennt Produkte, Komponenten und Abfallströme, die ein relevantes Potenzial zur Rückgewinnung kritischer Rohstoffe haben. Die Liste umfasst unter anderem verschiedene Komponenten mit Permanentmagneten. Sie ist vor allem für die weitere Umsetzung der Kreislaufvorgaben und für betroffene Recycling- und Entsorgungsstrukturen wichtig.

Nationale Sanktionen: Bis zum 24. November 2026 müssen die Mitgliedstaaten Regeln für Sanktionen bei Verstößen festlegen und deren Anwendung sicherstellen. Eine einheitliche EU-Bußgeldtabelle enthält der CRMA nicht. Höhe und Ausgestaltung der Sanktionen ergeben sich aus dem jeweiligen nationalen Recht.

Welche Unternehmen können vom CRMA betroffen sein?

Der CRMA richtet sich nicht nur an Bergbau-, Verarbeitungs- und Recyclingunternehmen. Je nach Tätigkeit und Produktportfolio können auch Hersteller, Importeure und andere Wirtschaftsakteure betroffen sein.

Besonders relevant ist die Verordnung für:

  • Projektträger in der Gewinnung, Verarbeitung oder Wiederverwertung kritischer Rohstoffe,
  • große Unternehmen, die strategische Rohstoffe für die im CRMA genannten strategischen Technologien verwenden,
  • Hersteller und Inverkehrbringer bestimmter Produkte mit Permanentmagneten,
  • Recycling- und Entsorgungsunternehmen, die relevante Produkte, Komponenten oder Abfallströme behandeln,
  • Unternehmen, deren Lieferketten stark von einzelnen Herkunfts- oder Verarbeitungsstaaten abhängen.

Für die Risikovorsorge nach Artikel 24 ist nicht jedes Unternehmen erfasst. Die Vorschrift betrifft identifizierte große Unternehmen, die strategische Rohstoffe für ausdrücklich genannte Technologien verwenden, beispielsweise Batterien für Energiespeicherung und Elektromobilität, Anlagen zur Wasserstoffnutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, Flugzeuge, Traktionsmotoren, Wärmepumpen, Datenübertragungs- und Speichertechnik, mobile Elektronik, Robotik, Drohnen, Satelliten oder moderne Chips.

Eine pauschale Einordnung allein nach Branche oder Unternehmensgröße reicht deshalb nicht aus. Entscheidend sind die konkrete Rolle in der Lieferkette, die verwendeten Rohstoffe und Komponenten sowie die betroffenen Produktkategorien.

Welche Vorgaben gelten für Produkte mit Permanentmagneten?

Permanentmagnete sind für den CRMA besonders wichtig, weil sie strategische Rohstoffe wie Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel oder Kobalt enthalten können. Sie werden unter anderem in Elektromotoren, Windenergieanlagen, Wärmepumpen, Robotik, Industrieanlagen und Unterhaltungselektronik eingesetzt.

Artikel 28 des CRMA sieht für bestimmte Produkte mit Permanentmagneten Informationspflichten vor. Dazu gehören – abhängig vom jeweiligen Anwendungsbereich und den konkret festgelegten Schwellenwerten – Angaben dazu, ob ein Permanentmagnet enthalten ist, sowie Informationen zu Gewicht, Lage, chemischer Zusammensetzung, Beschichtung und einer sicheren Entnahme. Die Informationen sollen über einen Datenträger am Produkt zugänglich sein.

Artikel 29 ergänzt Vorgaben zur Angabe des Rezyklatanteils bestimmter Rohstoffe in Permanentmagneten. Für die praktische Anwendung sind die von der Kommission noch festzulegenden Berechnungs-, Prüf- und Schwellenwertregeln entscheidend. Unternehmen sollten deshalb nicht vorschnell von bereits feststehenden Mindest-Rezyklatquoten für ihre Produkte ausgehen.

Was ändert RESourceEU am CRMA?

Die Europäische Kommission hat am 3. Dezember 2025 den Aktionsplan „RESourceEU“ und einen Vorschlag zur Änderung des CRMA vorgelegt. Ziel ist es, Abhängigkeiten schneller zu reduzieren, strategische Projekte zu fördern, gemeinsame Beschaffung und Bevorratung zu stärken und die Kreislaufwirtschaft insbesondere bei Permanentmagneten auszubauen.

Am 4. März 2026 hat der Rat der Europäischen Union seine Verhandlungsposition beschlossen. Diese unterstützt unter anderem:

  • eine stärkere Rolle der Kommission bei der Identifikation großer, von Versorgungsrisiken betroffener Unternehmen,
  • klarere Informationen an Mitgliedstaaten und Unternehmensleitungen über erkannte Versorgungsrisiken,
  • mögliche Empfehlungen zur Risikominderung für große Unternehmen,
  • eine stärkere Kreislaufführung und Rückgewinnung von Permanentmagneten,
  • die Möglichkeit, digitale Produktpässe für Informationspflichten zu Permanentmagneten zu nutzen.

Wichtig: Diese Punkte stammen aus einem laufenden Gesetzgebungsverfahren. Die Ratsposition ist ein Verhandlungsmandat und noch keine unmittelbar geltende Änderung des CRMA. Unternehmen sollten die weitere Beratung im Europäischen Parlament und die anschließenden Verhandlungen verfolgen.

Gibt es eine generelle Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen?

Eine allgemeine KMU-Ausnahme für sämtliche Vorschriften des CRMA gibt es nicht. Einzelne Pflichten knüpfen jedoch ausdrücklich an große Unternehmen, bestimmte Produkte, konkrete Tätigkeiten oder noch festzulegende Schwellenwerte an. Kleinere Unternehmen können außerdem mittelbar betroffen sein, wenn Kunden Informationen zur Rohstoffherkunft, zu Permanentmagneten oder zu Lieferkettenrisiken verlangen.

Auch wenn ein Unternehmen nicht unmittelbar unter Artikel 24 fällt, kann es daher sinnvoll sein, relevante Rohstoffe, Magnete und Lieferanteninformationen systematisch zu erfassen. Diese Daten werden häufig auch für andere regulatorische Prozesse, Kundenanfragen und digitale Produktpässe benötigt.

Was sollten produzierende Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen sollten den CRMA nicht als reine Rohstoff- oder Bergbauverordnung behandeln. Für eine belastbare Vorbereitung empfehlen sich insbesondere folgende Schritte:

  • Produktportfolio prüfen: Ermitteln Sie, welche Produkte oder Komponenten Permanentmagnete enthalten und ob diese unter die betroffenen Produktkategorien fallen.
  • Rohstoffbezug erfassen: Identifizieren Sie strategische und kritische Rohstoffe in Produkten, Vorprodukten und relevanten Fertigungsprozessen.
  • Lieferkette kartieren: Dokumentieren Sie – soweit verfügbar – Herkunft, Verarbeitung und Recycling der eingesetzten strategischen Rohstoffe sowie Abhängigkeiten von einzelnen Lieferanten oder Staaten.
  • Risikobewertung strukturieren: Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen zu dem in Artikel 24 genannten Kreis großer Hersteller gehört, und bereiten Sie die mindestens dreijährliche Bewertung nachvollziehbar vor.
  • Magnetdaten anfordern: Fragen Sie bei Lieferanten frühzeitig Informationen zu Gewicht, Position, Zusammensetzung, Beschichtung, Demontage und Rezyklatanteil von Permanentmagneten ab.
  • Verordnungen getrennt überwachen: Unterscheiden Sie zwischen geltendem CRMA, Durchführungs- und delegierten Rechtsakten sowie den noch nicht verabschiedeten RESourceEU-Änderungen.
  • Nachweise zentral dokumentieren: Legen Sie Zuständigkeiten, Datenquellen, Prüffristen und Freigaben fest, damit Informationen für Behörden, Kunden und Produktpässe belastbar verfügbar sind.

Fordern Sie jetzt Unterstützung bei der Umsetzung des CRMA an

Ob ein Unternehmen unmittelbar betroffen ist, lässt sich nur anhand der konkreten Produkte, Rohstoffe, Unternehmensgröße und Rolle in der Lieferkette beurteilen. Besonders bei komplexen Baugruppen und mehrstufigen Lieferketten ist die Beschaffung belastbarer Rohstoff- und Magnetdaten zeitaufwändig.

ValueStream unterstützt Sie dabei, relevante Produkte und Lieferanten zu identifizieren, die erforderlichen Informationen strukturiert abzufragen und eine nachvollziehbare Dokumentation für Ihre Material-Compliance-Prozesse aufzubauen.

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Quellen und Rechtsstand

Hinweis: Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Zusammenfassung der Thematik, die sorgfältig zusammengestellt wurde und einen ersten Überblick verschaffen soll, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung, für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.

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