Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: LkSG-Pflichten für Unternehmen und Zulieferer

Stand August 2026

Mann überwacht Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: LkSG-Pflichten für Unternehmen und Zulieferer

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz LkSG, verpflichtet bestimmte Unternehmen in Deutschland, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und in ihren Lieferketten systematisch zu ermitteln, zu vermeiden, zu minimieren und zu dokumentieren.

Die Pflichten enden nicht mit einer einmaligen Lieferantenabfrage. Unternehmen benötigen ein dauerhaftes und risikobasiertes Sorgfaltssystem mit klaren Zuständigkeiten, regelmäßigen Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie einem zugänglichen Beschwerdeverfahren.

Das LkSG kurz erklärt

  • Das Gesetz gilt seit 2024 grundsätzlich für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland.
  • Erfasst werden Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, Satzungssitz oder einer entsprechenden Zweigniederlassung in Deutschland.
  • Die Pflichten betreffen den eigenen Geschäftsbereich sowie unmittelbare und unter bestimmten Voraussetzungen mittelbare Zulieferer.
  • Unternehmen müssen menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Risiken bewerten.
  • Die Maßnahmen müssen angemessen, wirksam und risikobasiert sein.
  • Verpflichtete Unternehmen bleiben selbst für die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten verantwortlich.
  • Das LkSG gilt weiter, während Änderungen und die spätere Umsetzung der europäischen CSDDD vorbereitet werden.

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Was ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Es wird häufig als Lieferkettengesetz oder LkSG bezeichnet.

Das Gesetz soll den Schutz grundlegender Menschenrechte und bestimmter Umweltstandards in globalen Lieferketten verbessern. Es verlangt von erfassten Unternehmen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement.

Das LkSG führt keine allgemeine Erfolgsgarantie für vollständig risikofreie Lieferketten ein. Unternehmen müssen jedoch nachweisen können, dass sie die gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltsprozesse angemessen und wirksam umsetzen.

Gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz weiterhin?

Das LkSG gilt weiterhin. Die Bundesregierung hat zwar eine Änderung des Gesetzes auf den Weg gebracht, die unter anderem eine Entlastung bei der Berichtspflicht und eine Konzentration der Sanktionen auf schwere Verstöße vorsieht. Solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen und die Änderung nicht in Kraft getreten ist, bleibt der veröffentlichte Gesetzestext maßgeblich.

Unternehmen sollten politische Ankündigungen, Regierungsentwürfe und geltendes Recht klar voneinander unterscheiden. Insbesondere sollten sie nicht davon ausgehen, dass die operativen Sorgfaltspflichten bereits aufgehoben wurden.

Das LkSG soll später durch ein deutsches Gesetz zur Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive ersetzt werden. Bis dahin ist eine nahtlose Fortgeltung des nationalen Lieferkettengesetzes vorgesehen.

Welche Unternehmen fallen unter das LkSG?

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das LkSG grundsätzlich für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland, wenn sie:

  • ihre Hauptverwaltung in Deutschland haben,
  • ihre Hauptniederlassung in Deutschland haben,
  • ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben,
  • ihren Satzungssitz in Deutschland haben oder
  • eine Zweigniederlassung nach den gesetzlichen Voraussetzungen in Deutschland unterhalten.

Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl sind die gesetzlichen Zurechnungsregeln zu beachten. Dazu können beispielsweise ins Ausland entsandte Beschäftigte und innerhalb eines Konzerns beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören.

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer die gesetzliche Schwelle überschreitet.

Sind kleine und mittlere Unternehmen vom LkSG betroffen?

Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten im Inland fallen grundsätzlich nicht unmittelbar in den gesetzlichen Anwendungsbereich. Sie sind gegenüber dem BAFA nicht allein aufgrund ihrer Stellung als Zulieferer berichts- oder rechenschaftspflichtig.

Kleine und mittlere Unternehmen können jedoch mittelbar betroffen sein, wenn sie Produkte oder Dienstleistungen an ein verpflichtetes Unternehmen liefern. Geschäftspartner können dann Informationen zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken anfordern oder angemessene Präventionsmaßnahmen vereinbaren.

Verpflichtete Unternehmen dürfen ihre gesamten LkSG-Pflichten jedoch nicht pauschal auf kleinere Zulieferer übertragen. Sie bleiben selbst für ihre Risikoanalyse, Priorisierung und die Auswahl angemessener Maßnahmen verantwortlich.

Dürfen LkSG-Pflichten vollständig an Zulieferer weitergegeben werden?

Nein. Ein verpflichtetes Unternehmen kann seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten nicht vollständig auf Zulieferer verlagern. Pauschale Vertragsklauseln, umfassende Fragebögen oder undifferenzierte Zusicherungen ersetzen keine eigene Risikoanalyse.

Die Zusammenarbeit mit Zulieferern kann ein wichtiger Bestandteil der Präventions- und Abhilfemaßnahmen sein. Anforderungen müssen jedoch risikobasiert, angemessen und nachvollziehbar sein.

Nicht unmittelbar verpflichtete Zulieferer müssen grundsätzlich nicht:

  • ein vollständiges LkSG-Risikomanagement nach den gesetzlichen Vorgaben einrichten,
  • einen eigenen LkSG-Bericht beim BAFA einreichen,
  • gegenüber dem BAFA über die Pflichterfüllung Rechenschaft ablegen oder
  • sämtliche gesetzlichen Pflichten ihres Kunden übernehmen.

Sie können aber zur Bereitstellung konkreter Informationen, zur Mitwirkung an Maßnahmen oder zur Einhaltung vereinbarter Standards aufgefordert werden.

Welche Bereiche der Lieferkette werden erfasst?

Die Sorgfaltspflichten unterscheiden zwischen dem eigenen Geschäftsbereich, unmittelbaren Zulieferern und mittelbaren Zulieferern.

Eigener Geschäftsbereich

Der eigene Geschäftsbereich umfasst grundsätzlich alle Tätigkeiten des Unternehmens zur Erreichung seines Unternehmensziels. Dazu können in Deutschland und im Ausland gelegene Standorte sowie unter bestimmten Voraussetzungen konzernverbundene Gesellschaften gehören.

Unmittelbare Zulieferer

Ein unmittelbarer Zulieferer ist ein Vertragspartner, dessen Lieferungen oder Leistungen für die Herstellung eines Produkts oder die Erbringung einer Dienstleistung des verpflichteten Unternehmens notwendig sind.

Mittelbare Zulieferer

Mittelbare Zulieferer stehen nicht in einer direkten Vertragsbeziehung zum verpflichteten Unternehmen. Sie befinden sich weiter vorgelagert in der Lieferkette.

Für mittelbare Zulieferer bestehen insbesondere anlassbezogene Pflichten, wenn das Unternehmen substantiierte Kenntnis von einer möglichen Verletzung oder einem relevanten Risiko erhält. Das Beschwerdeverfahren muss zudem Hinweise auf Risiken und Verletzungen bei mittelbaren Zulieferern ermöglichen.

Welche Menschenrechte schützt das LkSG?

Das Gesetz erfasst insbesondere Risiken und Verletzungen im Zusammenhang mit:

  • Kinderarbeit
  • Zwangsarbeit und moderner Sklaverei
  • Missachtung von Arbeitsschutzpflichten
  • Missachtung der Koalitionsfreiheit
  • Ungleichbehandlung und Diskriminierung
  • Vorenthaltung eines angemessenen Lohns
  • Widerrechtlicher Vertreibung und Landentzug
  • Unangemessenem Einsatz privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte
  • Schädlicher Bodenveränderung
  • Gewässer- und Luftverunreinigung
  • Übermäßigem Wasserverbrauch
  • Beeinträchtigung des Zugangs zu Nahrung, Trinkwasser oder Sanitäranlagen

Die gesetzlichen Verbote und geschützten Rechtspositionen orientieren sich an den in der Anlage zum LkSG genannten internationalen Übereinkommen.

Welche umweltbezogenen Risiken berücksichtigt das LkSG?

Das LkSG ist kein umfassendes Umweltgesetz. Es erfasst bestimmte umweltbezogene Pflichten sowie Umweltbeeinträchtigungen, wenn diese geschützte menschliche Rechtspositionen beeinträchtigen können.

Zu den ausdrücklich berücksichtigten Bereichen gehören unter anderem:

  • bestimmte Verbote im Umgang mit Quecksilber,
  • bestimmte Verbote zu persistenten organischen Schadstoffen,
  • bestimmte Anforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und
  • Umweltschäden, die beispielsweise Gesundheit, Nahrung, Wasser oder Lebensgrundlagen beeinträchtigen.

Welche Sorgfaltspflichten schreibt das LkSG vor?

Zu den zentralen Sorgfaltspflichten gehören:

  1. Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements
  2. Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  3. Durchführung regelmäßiger und anlassbezogener Risikoanalysen
  4. Abgabe einer Grundsatzerklärung
  5. Verankerung von Präventionsmaßnahmen
  6. Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
  7. Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  8. Umsetzung anlassbezogener Pflichten bei mittelbaren Zulieferern
  9. Fortlaufende Dokumentation
  10. Erfüllung der jeweils geltenden Berichtspflichten

Die angemessene Umsetzung richtet sich unter anderem nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, dem Einflussvermögen des Unternehmens, der Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Verletzung sowie dem eigenen Verursachungsbeitrag.

Wie muss das Risikomanagement aufgebaut sein?

Das Risikomanagement muss in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert werden. Es darf nicht als isolierter Prozess einer einzelnen Abteilung behandelt werden.

Typische beteiligte Bereiche sind:

  • Einkauf und Beschaffung
  • Nachhaltigkeit und Compliance
  • Rechtsabteilung
  • Qualitätsmanagement
  • Personalwesen
  • Arbeitsschutz
  • Produktion und Logistik
  • Vertrieb
  • Interne Revision
  • Geschäftsleitung

Das Unternehmen muss eine zuständige Person oder mehrere zuständige Personen benennen, die das Risikomanagement überwachen. Häufig wird diese Funktion als Menschenrechtsbeauftragter bezeichnet.

Die Geschäftsleitung muss sich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zuständigen Person informieren.

Wie funktioniert die LkSG-Risikoanalyse?

Die Risikoanalyse dient dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern zu identifizieren, zu gewichten und zu priorisieren.

Eine vollständige Risikoanalyse kann in mehreren Stufen erfolgen:

  1. Transparenz herstellen: Standorte, Lieferanten, Länder, Branchen, Warengruppen und Beschaffungsvolumen erfassen.
  2. Abstrakte Risiken bewerten: Länder-, Branchen- und rohstoffbezogene Risiken untersuchen.
  3. Konkrete Risiken untersuchen: Auffällige Standorte und Lieferanten vertieft prüfen.
  4. Risiken gewichten: Schwere, Wahrscheinlichkeit, Umkehrbarkeit und Einflussmöglichkeiten bewerten.
  5. Risiken priorisieren: Festlegen, welche Risiken zuerst bearbeitet werden müssen.
  6. Ergebnisse dokumentieren: Datenquellen, Bewertungsmethode und Entscheidungen nachvollziehbar festhalten.

Die regelmäßige Risikoanalyse ist grundsätzlich einmal jährlich und zusätzlich anlassbezogen durchzuführen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder erweiterten Risikolage rechnen muss.

Wann ist eine anlassbezogene Risikoanalyse notwendig?

Eine anlassbezogene Risikoanalyse kann insbesondere erforderlich sein, wenn:

  • neue Länder oder Beschaffungsmärkte erschlossen werden,
  • neue Produkte oder Projekte eingeführt werden,
  • ein wichtiger Lieferantenwechsel erfolgt,
  • sich politische oder gesellschaftliche Bedingungen in einem Beschaffungsland verschlechtern,
  • Hinweise über das Beschwerdeverfahren eingehen,
  • Medien oder Organisationen über mögliche Verstöße berichten oder
  • das Unternehmen substantiierte Kenntnis über Risiken bei mittelbaren Zulieferern erhält.

Was muss die Grundsatzerklärung enthalten?

Die Grundsatzerklärung beschreibt die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens. Sie muss von der Unternehmensleitung abgegeben werden und insbesondere enthalten:

  • eine Beschreibung des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten,
  • die prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sowie
  • die Erwartungen des Unternehmens an Beschäftigte und Zulieferer.

Die Grundsatzerklärung sollte auf den Ergebnissen der Risikoanalyse beruhen und bei wesentlichen Veränderungen aktualisiert werden.

Welche Präventionsmaßnahmen sind erforderlich?

Stellt ein Unternehmen ein relevantes Risiko fest, muss es angemessene Präventionsmaßnahmen ergreifen.

Im eigenen Geschäftsbereich können dazu gehören:

  • Umsetzung der Menschenrechtsstrategie in Geschäftsprozessen
  • Entwicklung geeigneter Einkaufs- und Beschaffungspraktiken
  • Schulungen relevanter Beschäftigter
  • Risikobasierte Kontrollen
  • Anpassung von Verantwortlichkeiten und Freigabeprozessen

Bei unmittelbaren Zulieferern können beispielsweise folgende Maßnahmen sinnvoll sein:

  • Berücksichtigung menschenrechtlicher Erwartungen bei der Auswahl
  • Vertragliche Zusicherungen zu angemessenen Standards
  • Schulungen und gemeinsame Verbesserungsmaßnahmen
  • Risikobasierte Audits oder Kontrollen
  • Überprüfung der Wirksamkeit vereinbarter Maßnahmen

Vertragsklauseln allein sind regelmäßig keine ausreichende Präventionsmaßnahme. Das Unternehmen muss prüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich wirksam sind.

Welche Abhilfemaßnahmen müssen Unternehmen ergreifen?

Wird eine Verletzung einer geschützten menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht festgestellt, muss das Unternehmen unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen ergreifen.

Im eigenen Geschäftsbereich in Deutschland muss die Maßnahme grundsätzlich zur Beendigung der Verletzung führen. Bei ausländischen Standorten und Zulieferern hängen die erforderlichen Schritte unter anderem von Einflussmöglichkeiten und tatsächlichem Verursachungsbeitrag ab.

Kann eine Verletzung bei einem unmittelbaren Zulieferer nicht kurzfristig beendet werden, muss ein Konzept mit konkretem Zeitplan erstellt und umgesetzt werden.

Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist grundsätzlich nur als letztes Mittel vorgesehen. Das Gesetz folgt dem Grundsatz „Befähigung vor Rückzug“.

Welche Anforderungen gelten für das Beschwerdeverfahren?

Verpflichtete Unternehmen müssen ein angemessenes Beschwerdeverfahren einrichten. Darüber müssen Personen auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich und entlang der Lieferkette hinweisen können.

Das Verfahren sollte insbesondere:

  • für potenziell betroffene Personen zugänglich sein,
  • Vertraulichkeit der Identität gewährleisten,
  • Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung berücksichtigen,
  • eine öffentlich zugängliche Verfahrensordnung besitzen,
  • unparteiisch betreut werden und
  • regelmäßig auf seine Wirksamkeit überprüft werden.

Sprachliche, technische, kulturelle und geografische Zugangshürden müssen bei der Gestaltung berücksichtigt werden.

Welche Dokumentationspflichten bestehen?

Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten muss fortlaufend unternehmensintern dokumentiert werden. Die Dokumentation ist grundsätzlich mindestens sieben Jahre ab ihrer Erstellung aufzubewahren.

Zur Dokumentation können insbesondere gehören:

  • Zuständigkeiten und organisatorische Regelungen
  • Methodik und Ergebnisse der Risikoanalysen
  • Verwendete Länder-, Branchen- und Risikodaten
  • Grundsatzerklärung
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen
  • Lieferantenkommunikation und Schulungen
  • Audits und Wirksamkeitskontrollen
  • Beschwerden und daraus abgeleitete Maßnahmen
  • Managemententscheidungen
  • Nachweise über anlassbezogene Prüfungen

Welche Berichtspflicht gilt nach dem LkSG?

Der veröffentlichte Gesetzestext enthält weiterhin eine jährliche Berichtspflicht. Danach müssen verpflichtete Unternehmen einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen, veröffentlichen und grundsätzlich elektronisch beim BAFA einreichen.

Die Bundesregierung hat eine Streichung der gesetzlichen Berichtspflicht vorgeschlagen. Diese Änderung ist jedoch von einem abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren und dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes abhängig.

Da sich gesetzliche Vorgaben und die Vollzugspraxis des BAFA ändern können, sollten Unternehmen vor konkreten Einreichungs- oder Veröffentlichungsentscheidungen den aktuellen Gesetzes- und Behördenstand prüfen. Die fortlaufende interne Dokumentationspflicht bleibt davon zu unterscheiden.

Welche Rolle hat das BAFA?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung des LkSG zuständig.

Das BAFA kann unter anderem:

  • Informationen und Unterlagen anfordern,
  • Unternehmen zur Vorlage eines Maßnahmenplans auffordern,
  • Geschäftsräume betreten und Prüfungen durchführen,
  • konkrete Handlungen zur Pflichterfüllung anordnen,
  • Zwangsgelder festsetzen und
  • Bußgeldverfahren einleiten.

Das BAFA veröffentlicht außerdem Handreichungen und Umsetzungshilfen. Diese bieten wichtige Orientierung, ersetzen aber nicht den verbindlichen Gesetzestext.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Verstöße gegen das LkSG können Zwangs- und Bußgelder auslösen. Bei bestimmten schwerwiegenden Verstößen können Unternehmen außerdem zeitweise von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Die Höhe eines möglichen Bußgeldes hängt von der Art des Verstoßes und den gesetzlichen Bemessungskriterien ab. Bei Unternehmen mit einem hohen durchschnittlichen Jahresumsatz kann sich ein Bußgeld in bestimmten Fällen an einem Prozentsatz des durchschnittlichen Jahresumsatzes orientieren.

Neben behördlichen Sanktionen können weitere Folgen entstehen:

  • Verlust wichtiger Kundenbeziehungen
  • Ausschluss aus Lieferantenportalen
  • Verzögerungen in der Beschaffung
  • Zusätzliche Audit- und Beratungskosten
  • Schäden für Reputation und Vertrauen
  • Finanzierungs- und Investitionsrisiken

Begründet das LkSG eine neue zivilrechtliche Haftung?

Eine Verletzung der Pflichten aus dem LkSG begründet nicht automatisch eine neue eigenständige zivilrechtliche Haftung. Eine Haftung nach anderen bereits bestehenden Vorschriften bleibt jedoch unberührt.

Betroffene Personen können unter bestimmten Voraussetzungen eine inländische Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation zur gerichtlichen Geltendmachung besonders wichtiger geschützter Rechtspositionen ermächtigen.

Was ist der Unterschied zwischen LkSG und CSDDD?

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive ist die europäische Lieferkettenrichtlinie. Sie enthält menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten und muss in nationales Recht umgesetzt werden.

LkSG und CSDDD sind nicht identisch. Sie unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich Anwendungsbereich, Reichweite der Lieferkette und einzelner Pflichten.

Die Frist zur Umsetzung der europäischen Richtlinie wurde verlängert. Gleichzeitig werden auf europäischer Ebene weitere Änderungen im Rahmen des Omnibus-Verfahrens behandelt. Unternehmen sollten deshalb zwischen bereits geltendem LkSG, beschlossener EU-Richtlinie und noch nicht abgeschlossenen Änderungsvorhaben unterscheiden.

Wie können Unternehmen das LkSG praktisch umsetzen?

  1. Anwendungsbereich prüfen: Beschäftigtenzahl, Unternehmenssitz und Konzernstruktur bewerten.
  2. Verantwortung festlegen: Zuständigkeiten und Berichtswege zur Geschäftsleitung definieren.
  3. Lieferkette erfassen: Standorte, Lieferanten, Länder, Branchen und Warengruppen strukturieren.
  4. Risiken analysieren: Abstrakte und konkrete Risiken ermitteln, gewichten und priorisieren.
  5. Grundsatzerklärung erstellen: Strategie, Risiken und Erwartungen nachvollziehbar veröffentlichen.
  6. Prävention umsetzen: Einkaufsprozesse, Schulungen, Verträge und Kontrollen risikobasiert gestalten.
  7. Abhilfe organisieren: Klare Eskalations- und Maßnahmenprozesse für festgestellte Verletzungen entwickeln.
  8. Beschwerdeverfahren einrichten: Zugängliche, vertrauliche und wirksame Meldewege schaffen.
  9. Wirksamkeit kontrollieren: Maßnahmen regelmäßig und anlassbezogen überprüfen.
  10. Dokumentation pflegen: Entscheidungen, Datenquellen und Maßnahmen mindestens sieben Jahre aufbewahren.
  11. Rechtsentwicklung beobachten: LkSG-Änderung, BAFA-Praxis und CSDDD-Umsetzung fortlaufend prüfen.

Häufige Fragen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Was bedeutet LkSG?

LkSG steht für Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Der vollständige Name lautet Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten.

Für welche Unternehmen gilt das LkSG?

Das Gesetz gilt seit 2024 grundsätzlich für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland und einem entsprechenden Sitz oder einer Zweigniederlassung in Deutschland.

Gilt das LkSG noch?

Ja. Das LkSG gilt weiterhin. Vorgeschlagene Änderungen werden erst verbindlich, wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und die Änderung in Kraft getreten ist.

Sind Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten verpflichtet?

Sie fallen grundsätzlich nicht unmittelbar in den gesetzlichen Anwendungsbereich. Als Zulieferer können sie jedoch mittelbar durch konkrete Informations- oder Mitwirkungsanfragen verpflichteter Kunden betroffen sein.

Dürfen große Unternehmen alle Pflichten an Zulieferer weitergeben?

Nein. Verpflichtete Unternehmen bleiben selbst verantwortlich. Sie dürfen ihre gesetzlichen Pflichten nicht vollständig und pauschal auf kleinere Zulieferer übertragen.

Wie oft muss eine Risikoanalyse durchgeführt werden?

Die regelmäßige Risikoanalyse ist grundsätzlich einmal jährlich durchzuführen. Zusätzlich kann bei einer wesentlich veränderten oder erweiterten Risikolage eine anlassbezogene Analyse erforderlich sein.

Was ist substantiierte Kenntnis?

Substantiierte Kenntnis liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine menschenrechtliche oder umweltbezogene Verletzung bei einem mittelbaren Zulieferer möglich erscheinen lassen.

Muss die Geschäftsbeziehung bei einem Verstoß sofort beendet werden?

Nein. Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist grundsätzlich das letzte Mittel. Vorrangig sollen Risiken und Verletzungen durch angemessene Präventions- und Abhilfemaßnahmen reduziert oder beendet werden.

Wie lange müssen LkSG-Unterlagen aufbewahrt werden?

Die fortlaufende Dokumentation über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist grundsätzlich mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Ist ein Lieferantenaudit immer vorgeschrieben?

Nein. Audits können eine geeignete Maßnahme sein, müssen aber risikobasiert und angemessen eingesetzt werden. Eine pauschale Auditpflicht für sämtliche Lieferanten besteht nicht.

Ersetzt ein Verhaltenskodex die Risikoanalyse?

Nein. Ein Supplier Code of Conduct kann Bestandteil der Prävention sein, ersetzt aber weder die eigene Risikoanalyse noch die Überprüfung der Wirksamkeit.

Was ist der Unterschied zwischen LkSG und CSDDD?

Das LkSG ist ein geltendes deutsches Gesetz. Die CSDDD ist eine europäische Richtlinie, die in nationales Recht umgesetzt werden muss und derzeit weiteren europäischen Änderungen unterliegt.

Unterstützung bei der LkSG-Compliance

ValueStream Europe unterstützt Unternehmen dabei, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltsprozesse strukturiert und nachvollziehbar in ihre Lieferketten zu integrieren.

Zu den möglichen Unterstützungsleistungen gehören:

  • Prüfung der unmittelbaren und mittelbaren LkSG-Betroffenheit
  • Erfassung und Strukturierung relevanter Lieferketten
  • Durchführung abstrakter und konkreter Risikoanalysen
  • Gewichtung und Priorisierung identifizierter Risiken
  • Einholung und Prüfung von Lieferanteninformationen
  • Entwicklung angemessener Präventionsmaßnahmen
  • Unterstützung bei Abhilfe- und Eskalationsprozessen
  • Aufbau einer nachvollziehbaren Dokumentation
  • Vorbereitung auf BAFA-Prüfungen
  • Monitoring von LkSG- und CSDDD-Änderungen

Weiterführende Informationen

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