Die Änderungsrichtlinie zum EU-Omnibus I ist seit dem 18. März 2026 in Kraft. Sie schränkt den Anwendungsbereich der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung und der unternehmerischen Sorgfaltspflichten deutlich ein.
Die CSRD-Berichtspflicht soll künftig grundsätzlich nur noch für Unternehmen gelten, die mehr als 1.000 Beschäftigte und einen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro aufweisen. Auch der Anwendungsbereich der CSDDD beziehungsweise CS3D wurde deutlich begrenzt.
Zusätzlich wurde die Anwendung der EU-Entwaldungsverordnung verschoben: Für große und mittlere Unternehmen gilt die EUDR grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2026. Für die meisten Kleinst- und Kleinunternehmen beginnt die Anwendung am 30. Juni 2027. Für bereits von der EU-Holzhandelsverordnung erfasste Kleinst- und Kleinunternehmen gilt ebenfalls der 30. Dezember 2026.
Handlungsempfehlung: Prüfen Sie jetzt, ob Ihr Unternehmen nach den neuen Schwellenwerten weiterhin von der CSRD oder CSDDD betroffen ist und welcher EUDR-Anwendungsbeginn für Ihre Unternehmensgröße und Rolle in der Lieferkette gilt.
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Hinweis: Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Zusammenfassung der Thematik, die sorgfältig zusammengestellt wurde und einen Überblick verschaffen soll, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.

