CBAM 2026: Definitive Phase, Mengenschwelle und neue Erklärungsfrist

Stand August 2026

Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus CBAM befindet sich seit dem 1. Januar 2026 in seiner definitiven Phase. Betroffene Importeure müssen die in ihren Waren enthaltenen Emissionen ermitteln, jährlich erklären und die entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abgeben.

Für Einfuhren von Eisen und Stahl, Aluminium, Zement sowie Düngemitteln gilt eine Bagatellschwelle von insgesamt 50 Tonnen Nettomasse pro Importeur und Kalenderjahr. Wird diese kumulierte Mengenschwelle nicht überschritten, greift grundsätzlich die De-minimis-Ausnahme. Für Einfuhren von Strom und Wasserstoff gilt die 50-Tonnen-Schwelle hingegen nicht.

Überschreitet ein Importeur die Schwelle im Laufe eines Kalenderjahres, gelten die CBAM-Pflichten grundsätzlich für alle betroffenen Einfuhren des gesamten Kalenderjahres. Dazu gehören insbesondere die Zulassung als autorisierter CBAM-Anmelder, die jährliche CBAM-Erklärung sowie der Erwerb und die Abgabe der erforderlichen CBAM-Zertifikate.

Die jährliche CBAM-Erklärung muss künftig bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres eingereicht werden. Die erste Erklärung für die im Jahr 2026 importierten CBAM-Waren ist somit bis zum 30. September 2027 abzugeben.

Handlungsempfehlung: Überwachen Sie Ihre kumulierten CBAM-Importmengen fortlaufend und getrennt nach den betroffenen Waren. Unternehmen, die sich der 50-Tonnen-Schwelle nähern, sollten frühzeitig prüfen, ob eine Zulassung als autorisierter CBAM-Anmelder erforderlich wird.

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Hinweis: Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Zusammenfassung der Thematik, die sorgfältig zusammengestellt wurde und einen Überblick verschaffen soll, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.

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