SCIP-Datenbank und die REACH-Verordnung – Wie funktioniert die Registrierung von Stoffen?

Stand August 2023

Mitarbeiter nimmt Registrierung von Chemikalien in SCIP-Datenbank vor

Allgemeine Informationen zur REACH-Verordnung und SCIP-Einträgen

Die REACH-Verordnung: Eine Einführung

Die REACH-Verordnung steht für "Registration, Evaluation, Authorization, and Restriction of Chemicals" (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien) und ist eine europäische Verordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist.

Sie hat das Ziel, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken chemischer Stoffe zu verbessern. REACH legt dabei Verpflichtungen für Unternehmen fest, die Chemikalien herstellen, importieren, verwenden oder in Verkehr bringen.

 

Was sind SCIP-Einträge ?

SCIP steht für "Substances of concern In articles as such or in complex objects (Products)" – auf Deutsch: "Stoffe von besonderer Sorge in Erzeugnissen oder in komplexen Gegenständen".

SCIP ist ein Bestandteil der REACH-Verordnung und bezieht sich auf die Meldung von Informationen zu bestimmten gefährlichen Chemikalien in Erzeugnissen, die in die EU importiert oder in der EU hergestellt und vertrieben werden.

 

Warum müssen SCIP-Einträge erstellt werden?

Das Hauptziel von SCIP-Einträgen ist es, Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs – Substances of Very High Concern) in Produkten zu sammeln.

SVHCs sind Chemikalien, die bestimmte Eigenschaften aufweisen, wie beispielsweise krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend oder umweltgefährdend zu sein.

Diese Stoffe sollen kontrolliert und im Idealfall ersetzt werden, um die Gesundheit von Mensch und Umwelt zu schützen.

Die gesammelten Informationen richten sich vor allem an Verbraucher, um bessere Kaufentscheidungen treffen zu können, aber auch an Abfallbeseitigungsunternehmen, um eine korrekte Entsorgung betroffener Produkte zu gewährleisten.

 

Wie werden SCIP-Einträge erstellt?

Unternehmen müssen Informationen zu SVHCs in ihren Erzeugnissen an die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) melden. Diese Informationen werden in einer Datenbank gesammelt, die dann von Behörden, Unternehmen und Verbrauchern genutzt werden kann.

Die Meldung umfasst Daten wie den Namen des SVHCs, die Menge im Produkt, Informationen über das Produkt selbst und den Verwendungszweck des SVHCs.

 

Sind Sie betroffen?

Die Einreichung einer SCIP-Meldung ist für alle Unternehmen auf dem EU-Markt verpflichtend, die mit Erzeugnissen arbeiten,  die  einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) aus der Kandidatenliste in einer Konzentration von über 0,1 % des Gesamtgewichts enthalten. Dazu zählen z.B. Blei, Cadmium und viele Phthalate.

Die Meldepflicht gilt auch für komplexe Produkte, die aus mehreren Bauteilen bestehen, bei denen eines oder mehrere einen SVHC-Anteil von mehr als 0,1% aufweisen.

Unter anderem sind folgende Unternehmen betroffen:

  • Hersteller und Montagebetriebe mit Sitz in der EU
  • Importeure mit Sitz in der EU
  • Händler und andere Unternehmen in der Lieferkette mit Sitz in der EU, die Produkte auf den Markt bringen

Einzelhändler und andere Unternehmen in der Lieferkette, die ihre Produkte ausschließlich direkt an Endkunden bzw. Verbraucher liefern, sind nicht dazu verpflichtet, Informationen für die SCIP-Datenbank zu übermitteln. 

Die Meldepflicht gilt seit dem 5. Januar 2021.

Die Meldung darf auch durch Dritte durchgeführt werden - darauf sind wir spezialisiert.

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Welche Daten müssen an die ECHA übermittelt werden?

Betroffene Unternehmen müssen der ECHA in der SCIP-Datenbank die vorgesehenen Informationen zur Verfügung stellen, indem ein sogenanntes Dossier erstellt und eingereicht wird.

Folgendes muss enthalten sein:

  • Angaben zur Identifikation des Erzeugnisses
  • Name, Ort und Konzentrationsbereich des Stoffes, der auf der Kandidatenliste verzeichnet ist und im betreffenden Erzeugnis enthalten ist
  • Weitere Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses, insbesondere zur ordnungsgemäßen Entsorgung

Detaillierte Informationen zu den Informationsanforderungen finden Sie in diesem Dokument.

Was passiert mit Ihren übermittelten Daten?

Die Informationen, die Sie für die SCIP-Datenbank übermitteln, werden von der ECHA veröffentlicht und stehen vor allem für Verbraucher und Abfallentsorgungsunternehmen zur Verfügung, um die Informationslücken zu füllen, die derzeit bestehen.

Die Daten werden so bereitgestellt, wie sie von den Unternehmen übermittelt werden. Damit sind die jeweiligen Anbieter für die Qualität der Daten verantwortlich und haftbar.

Deshalb sollten Sie unbedingt sicherstellen, dass alle Angaben korrekt sind und im Vorfeld genau überprüft wurden.

Wenn eine Begründung vorliegt, gewährleistet die ECHA den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (z.B. die Verbindung zwischen Ihrem und anderen Unternehmen innerhalb der Lieferkette).

Welche Bedeutung hat die SCIP-Datenbank?

Basierend auf der Liste mit SVHC-Stoffen hat die ECHA eine zentrale Datenbank eingerichtet, in die betroffene Unternehmen Informationen über SVHC-haltige Erzeugnisse eintragen müssen (SCIP = Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products)). Die Datenbank ist seit dem 28.10.2020 online.

Generell herrscht momentan noch eine gewisse Rechtsunsicherheit in Bezug auf das SCIP-System und die Datenbank ist nur auf Englisch verfügbar, was ein Problem für Staaten darstellt, in denen Englisch keine Amtssprache ist.

Unabhängig davon, ob man dafür die SCIP-Datenbank nutzt oder nicht, ist die Übermittlung von Informationen über SVHC-haltige Stoffe an die ECHA verpflichtend.

Welche Fragen muss eine SCIP-Meldung beantworten?

Die wichtigsten Fragen sind:

  • Welches Erzeugnis enthält einen SVHC (Marke, Modell, Typ)?
  • Wie lautet die primäre Artikelkennung (z.B. EAN, GTIN oder GPC)?
  • Um welchen SVHC handelt es sich und wo genau im Erzeugnis befindet er sich?
  • Gibt es weitere Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses, vor allem zur ordnungsgemäßen Entsorgung?
  • In welcher Materialkategorie oder Gemischkategorie des Erzeugnisses ist der SVHC vorhanden?

Hierbei handelt es sich nur um eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und es gibt viele weitere Informationen, die bei der Meldepflicht beachtet werden müssen.

Was passiert, wenn man sich nicht an die Meldepflicht hält?

Die Konsequenzen für Unternehmen bei Verstößen gegen die REACH-Verordnung sind von Land zu Land unterschiedlich, können jedoch sehr empfindlich sein.

Zudem können sich die Vorgaben rund um die Verordnung jederzeit ändern, weshalb sich Firmen schon jetzt auf alle möglichen Szenarien vorbereiten sollten.

Mögliche Folgen für Unternehmen mit Sitz in Deutschland finden Sie. hier.

Holen Sie sich Unterstützung bei der Umsetzung der SCIP-Einträge

Wir raten jedem Unternehmen, das auf der sicheren Seite stehen will, sich so genau wie möglich an die Vorgaben der REACH-Verordnung zu halten und SCIP-Einträge gewissenhaft durchzuführen. 

Die Verpflichtung zum Erstellen von Dossiers in der ECHA SCIP Datenbank ist seit 01.01.2021 gültig und nahezu alle europäischen Unternehmen sind von der REACH-Verordnung betroffen.

Dennoch haben viele die Vorgaben bisher noch nicht umgesetzt, weil sowohl die detaillierten Daten aus der eigenen Lieferkette fehlen als auch das fachliche Know-How in den Betrieben nicht vorhanden ist, um ein solches Dossier zu erstellen.

Unser Team hat als Marktführer jahrelange Erfahrung mit der Einreichung von SCIP-Meldungen für unsere Kunden und löst beide Probleme effizient und zum niedrigen Festpreis.

Wir fragen alle relevanten Stoffe bei Ihren Lieferanten ab und übernehmen die komplette Arbeit, damit Sie sich zu 100 Prozent auf Ihr Kerngeschäft fokussieren können.

Sie haben noch Fragen oder benötigen eine Handlungsempfehlung?  Sprechen Sie uns gerne jederzeit an, unser Team freut sich darauf, Sie zu beraten.

Hinweis: Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Zusammenfassung der Thematik, die sorgfältig zusammengestellt wurde und einen ersten Überblick verschaffen soll, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.

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